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    Anpassung der für die Schulen geltenden Corona-Regeln

    Liebe Schülerinnen und Schüler,
    liebe Eltern,

    die Anzahl der SARS-CoV-2-Neuinfektionen erreicht täglich neue Höchstwerte. Deshalb hat die Landesregierung entschieden, von der durch das Bundesinfektionsschutzgesetz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, bereits bestehende Corona-Verordnungen bis zum Ablauf des 2. April 2022 weitgehend aufrechtzuerhalten.

    Die Corona-Verordnung der Landesregierung wird kein Stufensystem mehr vorsehen und daher keine Regelungen mehr enthalten, die von dem Erreichen der Basis, Warn- oder Alarmstufe abhängen. Deshalb kann auch die Corona-Verordnung Schule nicht mehr auf diese Stufen Bezug nehmen, was weitere Anpassungen erforderlich machte.

    Testpflicht

    Die Pflicht zur regelmäßigen Testung der Schülerinnen und Schüler wird von drei auf zwei Schnelltests pro Schulwoche reduziert.  Die fünfmalige Testung für den Fall, dass in der Klasse oder Lerngruppe eine Schülerin oder ein Schüler sich mit dem Coronavirus infiziert hat, entfällt. Von der Testpflicht ausgenommen sind nach wie vor die quarantänebefreiten Personen, für die zwei freiwillige Tests pro Woche zur Verfügung gestellt werden können.

    Die Regelungen zur Quarantänebefreiung wurden in der Corona-Verordnung Absonderung angepasst. Die folgende Übersicht fasst die Neuregelung zusammen:

    Übersicht

    Eine zeitlich nicht beschränkte Ausnahme von der Quarantänepflicht und damit auch von der Testpflicht setzt also drei Ereignisse, z.B.

    • drei Impfungen oder
    • einen positiven Antikörpertest und zwei Impfungen

    voraus. Ansonsten, also bei weniger als zwei maßgeblichen Ereignissen, ist die Quarantänebefreiung auf 90 Tage beschränkt. Ist das letzte Ereignis, das für die Quarantänebefreiung maßgeblich ist, ein positiver Erregernachweis oder ein positiver PCR-Test, beginnt die Quarantänebefreiung erst ab dem 28. Tag nach der Probeentnahme.

    An der Sonnenlugerschule werden die Schnelltests bis auf Weiteres an den Tagen Montag und Donnerstag durchgeführt.

    Maskenpflicht

    Die Maskenpflicht gilt weiterhin auch in den Unterrichts- und Betreuungsräumen.

    Verbot mehrtägiger außerunterrichtlicher Veranstaltungen entfällt

    Das Verbot mehrtägiger außerunterrichtlicher Veranstaltungen wird, wie angekündigt, mit dem 19. März auslaufen.

    Sport- und Musikunterricht

    Die bisherigen Regelungen, die für den Sportunterricht in der Warnstufe galten, bestehen fort. Er ist also ohne Kontaktbeschränkungen zulässig, es sei denn, eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband unterliegt nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung. Für diesen Fall gelten die bereits bisher geregelten Einschränkungen fort.

    Im Musikunterricht besteht keine Maskenpflicht

    • beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und
    • beim Unterricht in Gesang,

    sowie bei den entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen, sofern der besondere Mindestabstand von mindestens zwei Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird. Wird eine Maske getragen, darf auch weiterhin ohne Mindestabstand gesungen werden.
    Die bisherigen Beschränkungen für den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung unterliegt, gelten weiterhin.

    Wir bitten die angepassten Regelung zu beachten.

    Die Übersicht zu den aktuellen Absonderungsbestimmungen (Stand: 19.03.2022) findet Ihr / finden Sie hier.

    Eine durch das Land aktualisierte Fassung zu allen Fragen rund um das Thema Corona Verordnung findet Ihr / finden Sie hier.

    Quelle: MD-Schreiben des Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 18.03.2022